ARFIPA Consulting AG

Lexikon

Wissenswertes rund um die berufliche Vorsorge

AHV
Abkürzung für "Alters- und Hinterlassenenversicherung". Teil der 1. Säule, siehe auch Drei-Säulen-Prinzip.

Altersguthaben
Es besteht aus den Altersgutschriften sowie den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen.

Auffangeinrichtung BVG
Grundsätzlich ist die Auffangeinrichtung eine Vorsorgeeinrichtung. Sie versichert zwangsweise jene Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen. Ein freiwilliger Anschluss an die Auffangeinrichtung ist ebenfalls möglich. An sie müssen zudem jene Freizügigkeitsleistungen überwiesen werden, die nicht anderweitig überwiesen werden können. Weiter sorgt sie für freiwillig Versicherte, z. B. Selbständigerwerbende, und für Personen, die aus einer Vorsorgeeinrichtung ausgeschieden wurden. ALV-Bezüger versichert die Institution gegen Tod und Invalidität. Die Finanzierung erfolgt durch die Beteiligten, deshalb wird die Auffangeinrichtung auch als Sammelstiftung bezeichnet.

Beitragsprimatkassen
Die Leistungen im BVG werden auf Grund der geleisteten Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber berechnet.

BVG
Abkürzung für "Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge". In Kraft gesetzt wurde das BVG per 01.01.1985.

BVG "Obligatorisch"
BVG Mindest-Zinsstz. Mindest-Umwandlungssatz.

BVG "Überobligatorisch"
Das BVG rechnet bis zu einem Lohn von CHF 88'200.- (Stand Jahr 2024). Mehr gilt als überobligatorisch. Kein Mindest-Zinssatz. Kein Mindest-Umwandlungssatz. Einkauf? Freizügigkeit? Kapitalbezug?

BVV2
Abkürzung für "Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge". Sie regelt die wichtigsten Details, unter anderem die Mindestverzinsung, den Umwandlungssatz, die Sondermassnahmen und die Anlagevorschriften.

BVV3
Abkürzung für "Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeeinrichtungen".

Deckungsgrad
Verhältnis zwischen dem vorhandenen Vermögen und dem für die Finanzierung der Leistungen nötigen Deckungskapital. 100 Prozent entspricht somit der vollständigen Deckung der Verpflichtungen.

Destinatär
Versichertes Mitglied einer Vorsorgeeinrichtung, egal, ob es sich hier um einen aktiv Versicherten (also eine noch im Erwerbsleben stehende Person) oder um einen Rentner handelt.

Drei-Säulen-Prinzip
Die soziale Sicherheit im Alter, bei Invalidität und im Todesfall beruht in der Schweiz auf drei Säulen. Die 1. Säule ist die staatliche Grundversicherung (AHV/IV). Alle in der Schweiz wohnenden Personen sind darin ab dem 17. Altersjahr versichert. Die Versicherung erbringt im Vorsorgefall (sprich bei Altersrücktritt, Invalidität oder Todesfall) staatliche Grundleistungen, welche existenzsichernd sein sollten. Die 2. Säule ist die berufliche Vorsorge. Zusammen mit der 1. Säule soll sie die Fortführung der gewohnten Lebensweise angemessen ermöglichen. Ziel ist hier eine Gesamtrente von rund 60% des Bruttoeinkommens. Die 3. Säule, auch Selbstvorsorge genannt, ist das private Sparen und Vorsorgen. Sie ergänzt die Vorsorge der 1. und 2. Säule bis zum persönlichen Wunschbedarf.

FZG
Abkürzung für "Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung".

Grenzsteuersatz
Steuersatz mit welchem das zusätzlich verdiente steuerbare Einkommen versteuert wird. Wird auch häufig als marginaler Steuersatz bezeichnet. Nicht zu verwechseln mit dem effektiven, also durchschnittlichen Steuersatz.

IV
Abkürzung für die staatliche "Invalidenversicherung" im Rahmen der 1. Säule. Siehe auch Drei -Säulen-Prinzip.

Koordinationsabzug
Wird zur Bestimmung des koordinierten Lohnes vom massgeblichen Lohn in Abzug gebracht. Entspricht im Jahr 2024 einem Betrag von CHF 25'725.-. Damit legt der Koordinationsabzug die Mindesthöhe des Jahreseinkommens fest, das der beruflichen Vorsorge BVG unterstellt wird.

Leistungsprimatkassen
Die Leistungen werden zum Voraus bestimmt, z. B. Alterrente 60% des letzten Jahreslohnes. Je höher die vorausbestimmten Leistungen, desto höher sind auch die Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Lohn (Massgebender Lohn)
Gesamtheit aller Elemente der jährlichen Entlöhnung, welche für den beruflichen Vorsorgeplan berücksichtigt werden müssen.

Lohn (Versicherter Lohn)
Lohnteil, auf dem die Leistungen bei ihrer Fälligkeit berechnet werden.

Reglement
Das Regelement einer Vorsorgeeinrichtung beschreibt die Vorsorgetätigkeit. Es wird vom Stiftungsrat festgelegt.

Schattenrechnung
Höhe des Altersguthabens gemäss BVG-Minimum.

Schwankungsreserve
Von der Vorsorgeeinrichtung für die Deckung der Risikoabweichungen der Versicherungsfälle gebildete Reserve.

Sicherheitsfonds
Der gesamtschweizerische Sicherheitsfonds, finanziert durch Beiträge von allen Vorsorgeeinrichtungen, richet Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Altersstruktur aus. Eine solche besteht, wenn die Altersgutschriften mehr als 14% des koordinierten Lohnes betragen.
Weiter stellt sie die gesetzlichen Leistungen bei zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher, die sogenannte Insolvenz-Sicherung. Die Garantie umfasst aber höchstens die Leistungen in anderthalbfacher Höhe des oberen Grenzlohnes (CHF 88'200.- / Stand Jahr 2024), d. h. es werden nur Leistungen bis zur maximalen Lohngrenze von CHF 132'300.- (Grenzbetrag / Stand Jahr 2024) ausgerichtet.

Umhüllende Pensionskasse
Obligatorischer- und überobligatorischer Teil im BVG werden reglementarisch gleich behandelt.

Umwandlungssatz
Der Umwandlungssatz (auch Rentenumwandlungssatz genannt) zeigt, welche Rentenleistung bei einer Kasse mit Beitragsprimat aus dem Altersguthaben resultiert. Beim Überobligatorium können die Versicherer eigene Sätze anwenden. Beim obligatorischen Teil gilt ein gesetzlich fixierter Satz. Im Jahr 2021 beträgt er 6.80% für Frauen und 6.80% für Männer. Das heisst, für ein Altersguthaben von CHF 100'000.- ergibt sich hier also eine Jahresrente von CHF 6'800.-.

Wohneigentumsförderung
Vorsorgevermögen können zur Finanzierung von Wohneigentum (nur für den Eigenbedarf ohne Ferienwohnungen) vorbezogen oder verpfändet werden.

Zentralstelle 2. Säule
Bei ihr haben Vorsorgeeinrichtungen kontaktlose und von der Versicherten vergessene Guthaben zu melden. Andererseits können sich Versicherte an die Zentralstelle 2. Säule wenden, wenn sie z. B. aufgrund häufiger Stellenwechsel oder Arbeitsunterbrüche nicht mehr alle Freizügigkeitsleistungen zusammen haben. Siehe unter: www.zentralstelle.ch